Chirurgisches Gutachten für Weßling und Umgebung
Ärzte als Gutachter müssen sich durch ständige Fortbildung in Kursen, Seminaren und Kongressen qualifizieren. Zusätzlich müssen sie ein beweisrechtliches Basiswissen im Bereich des Sozial- und Beamtenversorgungsrecht und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Versicherungsmedizin) besitzen.
Seminare zur Weiterbildung als Gutachter werden von Ärztekammern, dem Berufsverband der deutschen Chirurgen (BDC) in Berlin, der DGOU und verschiedenen Kliniken angeboten. Dabei sind die verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Inhalte, medizinischen Bereiche und die Arten der Schulung sind sehr unterschiedlich. Jede Gesellschaft und jedes Institut ist frei bei der Wahl der Inhalte.
Derartige Vorgänge sind fast regelmäßig, menschlich verständlich, jedoch nicht Grundlage des im Vollbeweis zu erbringenden exakten Unfallgeschehens.
Die trotz oft oberflächlicher und ungenauer Info, unfallnah dokumentierte Hergangs Schilderung im D-Bericht kommt dem tatsächlichen Geschehen aus der Erfahrung am nächsten. Die betriebliche Unfallmeldung wird zeitlich wesentlich später – häufig vom Betrieb – abgefasst.
Die Auftraggeber BG oder SG geben vor, von welchem Unfallgeschehen, in welcher Art, an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt der Gutachter auszugehen hat. Nur nach Rückfrage und auf Auftrag kann er von verschiedenen Unfallarten alternativ seine Schlüsse ziehen und dann den Ursachenzusammenhang oder die wesentliche Teilursache klären.
Die Ursache im logischen und/oder naturwissenschaftlich- philosophischen Sinn ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass gleichzeitig der Erfolg entfiele.
Das Erstellen einer Begutachtung durch medizinische Gutachter als Sachverständige umfasst auch die Diagnostik und die Erstberatung des Patienten. Dabei unterliegt der Arzt zunächst der ärztlichen Schweigepflicht von der er aber auch entbunden werden kann.
Oft ist es nach einem Unfall oder Operationen notwendig, die Folgen richtig einzuschätzen und zu bewerten. Sie haben Schmerzen, die Sie nicht zuordnen können und es erhärtet sich der Verdacht, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt? Dann ist es ratsam, einen unabhängigen Gutachter zu Rate zu ziehen, der als Sachverständiger mit einem Gutachten die Umstände unabhängig zu bewerten weiß.
Der Befund unseres ärztlichen Gutachtens, den Sie wir für Sie in Weßling bearbeiten und den Sie von uns erhalten, ist dann Basis für Sie, weitere Schritte unternehmen zu können.
Haben Sie Fragen? Sie suchen Informationen? Kontaktieren Sie mit uns per Mail oder per Telefon!
Der Arzt ist nicht nur Behandler von Verletzungen und Erkrankungen. Sein Wissen ist im Einzelfall die fachliche Grundlage aller darauf beruhenden Verwaltungs- und Rechtsvorgänge. Ihr Arzt in Weßling beurteilt in einem medizinischen Gutachten nicht nur die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit, sondern ggf. auch ihren Rechtsanspruch gegenüber einem Versicherungsträger.
In der Medizin sind je nach Gebiet zur Facharztanerkennung selber erstellte Gutachten in unterschiedlicher Zahl erforderlich, besonders bei der Facharzt-Prüfung für Chirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, zusätzlich zur Durchgangsarztzulassung.
Im Vergleich zu den Bereichen der Technik (Statik, Brückenbau, Schienenverkehr etc.) gibt es bisher keinen „vereidigten“ medizinischen Sachverständigen. Gelebte Praxis ist allerdings, dass der medizinische Gutachter durch die Plausibilität seiner Begutachtung für den Auftraggeber, das Gericht oder die Versicherung und entsprechende Rückmeldung eine gewisse Anerkennung und Kontrollmöglichkeit seiner Qualität und Kompetenz erfährt.
Die Fähigkeit zum systematischen und geordneten Denken ist eine Grundlage der Gutachtenabfassung, dass auch Nichtmediziner – z. B. Richter, Rechtsanwälte, Verwaltungsbeamte/-angestellte – die medizinische Begutachtung der Untersuchung nachvollziehen können. Paramedizinische, nicht naturwissenschaftlich begründete Verfahren, Hypothesen oder „persönliche Erfolgsmedizin“ sind keine Grundlage medizinischer Beurteilung.
Der ärztliche Gutachter in Weßling oder der Region ist unabhängig vom bisherigen Behandlungsverlauf; der Wechsel von der Rolle des kurativen Arztes in die des Gutachters stellt eine besondere Anforderung dar; der Therapeut sollte möglichst nicht zum Gutachter ernannt werden, um eine personale Unabhängigkeit zu gewährleisten. Er sollte auch unabhängig vom Auftraggeber sein. Die Tätigkeit als D-Arzt ist keine primäre Voreingenommenheit, sondern eher der Nachweis seiner fachlichen Kompetenz.
Seitens der Rechtsvertreter des klagenden Patienten im SG wird jedoch die Bestallung zum D-Arzt oft als Hinweis auf eine Befangenheit vorgetragen.
Die Kenntnis des aktuellen wissenschaftlichen Standes der Medizin bzw. seines Fachgebietes ist die Richtschnur seiner Ausführungen und Bewertung. Nicht nur die aktuellen, sondern auch die unwidersprochenen Diagnose- und Behandlungsmethoden sind zu beachten, nicht jedoch ein besonderes eigenes Therapie-Konzept als einzig richtiges zu betonen.
In der Kette der ursächlichen Zusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, arbeitsbedingtem Handeln, Unfallereignis und Gesundheitsschaden ist nur die letzte Stufe Gegenstand der Zusammenhangsbegutachtung.