Ärztliches Gutachten für Aßling und Umgebung
Bei einer schweren Verletzung oder Erkrankung wie z.B. einer Nervenschädigung fordert die Haftpflichtversicherung das Gutachten eines Spezialisten an. Das gilt vor allem dann, wenn eine Prüfung ergeben muss, ob sich der Verletzte eine dauernde Körperschädigung zugezogen hat. Die Versicherung bestimmt den Gutachter in der Regel nicht allein, sondern verständigt sich mit dem Geschädigten oder dessen Rechtsanwalt auf einen Spezialisten.
Bei Mehrfachverletzungen, die Beurteilungen mehrerer Fachärzte für Aßling erfordern, werden nach Abklärung der örtlichen Zuständigkeit die Gutachten vielfach bei Universitätskliniken oder großen Krankenhäusern in Auftrag gegeben. In diesem Fall bleibt allerdings nicht jeder Euro für benötigte ärztliche Gutachten bei Ihnen hängen. Die Versicherung bezahlt die Kosten für ein ärztliches Gutachten und ersetzt dem Verletzten auch die dadurch entstehenden Gebühren wie Reise- und Hotelkosten.
Etwa eine halbe Million Bundesbürger verletzen sich jährlich bei Verkehrsunfällen. Zu körperlichen Schädigungen kommt es auch häufig durch Unfälle am Arbeitsplatz, im privaten Haushalt oder an einem öffentlichen Ort in der Freizeit. Die Verletzungen reichen von leichten Prellungen über Knochenbrüche bis hin zur Querschnittslähmung. Werden aus diesen Unfällen Versicherungsleistungen fällig, stellt die Versicherung in der Regel die Anforderung an ein ärztliches Gutachten.
Verletzungen müssen nachgewiesen werden.
Wer bei einem Verkehrsunfall unverschuldet geschädigt wird, muss – um Schadenersatz geltend machen zu können, nachweisen, dass die Verletzungen unfallbedingt sind. Das Verkehrsopfer entbindet deshalb in den meisten Fällen seinen Arzt von der Schweigepflicht, der dann der Haftpflichtversicherung seinen Bericht zur Verfügung stellt. Bei kleineren und mittleren Verletzungen reicht der Versicherung diese ärztliche Beurteilung aus, um Art und Höhe der Leistungen festzusetzen und eine eventuelle Übernahme der Kosten zu veranlassen.
Zu körperlichen Schädigungen kommt es auch durch Unfälle am Arbeitsplatz, im Straßenverkehr, im Haushalt oder in der Freizeit. Die Verletzungen reichen von leichten Prellungen über Knochenbrüche bis hin zur Querschnittslähmung. Werden nach ärztlicher Untersuchung aus diesen Unfällen Versicherungsleistungen fällig, fordert die Versicherung in der Regel ein ärztliches Gutachten an. Egal aus welchem Grund Sie eine körperliche Schädigung erlitten haben, sobald sie im alltäglichen oder beruflichen Leben nur noch in eingeschränktem Maß handlungsfähig sind, lohnt es sich, einen Gutachter zurate zu ziehen.
Seit Beginn der 70er-Jahre machen Patienten in zunehmendem Maße Haftpflichtansprüche geltend, wenn sie mit dem Ergebnis einer ärztlichen Behandlung nicht zufrieden sind. Die Anzahl dieser Fälle wird auf mehr als 30.000 jährlich geschätzt. Ob dabei tatsächlich ärztliche Behandlungsfehler vorliegen, ist oft strittig. Solche strittigen Schadenersatzansprüche müssen vor Gericht geklärt werden. Dies liegt aber weder im Interesse der Geschädigten noch der Ärzte in Aßling, noch in der Absicht der Haftpflichtversicherungen. Gerichtsverfahren bei eventuellen Behandlungsfehlern sind meist langwierig und teuer und können sich über viele Wochen erstrecken. Bei den Ärztekammern wurden deshalb eine (außergerichtliche) Stelle, die sogenannte Schlichtungsstelle und Gutachterkommissionen eingerichtet. Diese können von Geschädigten kostenfrei in Anspruch genommen werden, wenn sie einen Behandlungsfehler vermuten. Der Geschädigte kann sich aber auch für ein Privatgutachten entscheiden und sich an einen ärztlichen Gutachter wenden. Dieses muss der Antragsteller allerdings bezahlen. Nur wenn dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen wird, erhält der Patient sein Geld für eine Untersuchung zurück. In der Unfallversicherung hängt die Höhe der Leistungen von den Versicherungssummen und der Art und dem Umfang der Invalidität ab.
Der Geschädigte kann sich aber auch für ein Privatgutachten entscheiden. Dieses muss er allerdings bezahlen. Nur wenn dem Arzt ein Behandlungsfehler nachgewiesen wird, erhält der Patient sein Geld zurück. In der Unfallversicherung hängt die Höhe der Leistungen von den Versicherungssummen und der Art und dem Umfang der Invalidität ab.
Der Versicherte muss nachweisen, dass es sich bei der Verletzung um eine unfallbedingte dauernde Körperschädigung handelt und welcher Invaliditätsgrad besteht. Er kommt der Beweispflicht nach, indem er den Arzt schriftlich von seiner Schweigepflicht entbindet und die Unfallversicherung an diesen verweist. Er kommt der Beweispflicht nach, indem er den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und die Unfallversicherung an diesen verweist. In vielen Schadenfällen reicht für die Beurteilung des Invaliditätsgrades der Arztbericht jedoch nicht aus. Der Verletzte muss sich dann von einem Spezialisten untersuchen lassen, an den er von der Versicherung verwiesen wird. Das ist häufig ein Gutachter oder Institut, welches mit den Besonderheiten der prozentualen Einstufung von Invaliditätsgraden vertraut ist. Das sind Gutachter, die mit den Besonderheiten der prozentualen Einstufung von Invaliditätsgraden vertraut sind.
Die Gutachterkosten und Aufwendungen des Versicherten, die durch den Besuch beim Gutachter entstehen (Verdienstausfall) bezahlt die Unfallversicherung. Ist der Verletzte mit der Begutachtung nicht einverstanden, wird zunächst eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Ist der Verletzte mit dem Gutachten nicht einverstanden, wird zunächst eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Besteht der Versicherte weiterhin auf höhere Leistungsforderungen, muss er diese gerichtlich einfordern. Anhand dieser ärztlichen Beurteilungsgrundlage wird die Art und Höhe der Versicherungsleistung festgesetzt. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung führt zum Beispiel der für Ihren Wohnsitz zuständige Dienst Begutachtungen von Einzelpersonen im Auftrag nach gesetzlichen Vorschriften durch. Dabei handelt es sich häufig um Maßnahmen, die Arbeitgeber einfordern, um eventuelle Fragen nach der gesundheitlichen Eignung eines zukünftigen Angestellten abzuklären. Zu den Auftraggebern zählen beispielsweise Gerichte, Behörden, öffentlich-rechtliche Institutionen und vergleichbare Einrichtungen. Gesundheitsämter beauftragen zu diesem Zweck speziell qualifizierte Ärzte. Ein schriftlicher Untersuchungsauftrag ist derzeit grundsätzlich erforderlich. Auf Basis der ärztlichen Beurteilung wird die Art und Höhe der Versicherungsleistung festgesetzt.
Bei den meisten Erkrankungen bzw. Verletzungen kann durch ein Gutachten (ärztlicher Bereich) eindeutig die Art und der Umfang der Körperschädigung festgestellt werden. Die Regulierungspraxis in den letzten Jahren zeigt, dass die ärztliche Beurteilung von Verletzungen nur dann problematisch wird, wenn der Geschädigte schon vor dem Unfall eine vergleichbare Verletzung hatte; wenn also zum Beispiel bereits ein Rückenleiden bestand und durch den Unfall eine Wirbelsäulenschädigung erfolgte. Bei den meisten Erkrankungen bzw. Verletzungen kann jedoch im Rahmen eines Gutachtens eindeutig die Art und der Umfang der Körperschädigung festgestellt werden. Ebenso problematisch wird die Feststellung der erneuten Fahreignung nach dem Missbrauch oder Konsum von Drogen, wenn es sich beim Verletzten um den Unfallverursacher handelt. Aus unserer Erfahrung wird hier häufig noch eine MPU erforderlich, um erneut Zugang zu einem Führerschein zu erlangen.
Allgemeine Informationen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit Corona/COVID-19 erhalten Sie stets auf der offiziellen Seite der Stadt München unter „Gesundheitsreferat“. Gesundheitsschutz steht auch für uns an oberster Stelle. Um Sie und uns bei einer Untersuchung bestmöglich zu schützen, ist zum aktuellen Stand das Tragen einer FFP2-Maske in unserer Praxis verpflichtend. Wir bitten Sie, frühzeitig einen Untersuchungstermin zu vereinbaren und falls vorhanden, wichtigste genannte Unterlagen und bereits ausgefüllte Formulare mitzubringen. Falls Sie einen Untersuchungstermin per E-Mail beantragt haben oder um eine Terminvergabe bitten, Handynummer angeben, nicht vergessen. Zum Versenden einer Nachricht über unser Kontaktformular benötigen wir selbstverständlich Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung. Wir versuchen so schnell wie möglich auch alle telefonischen Anfragen mit einer mündlichen oder schriftlichen Terminmitteilung zu beantworten.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen, wir melden wir uns bei Ihnen in Kürze. Voraussetzungen und Anforderungen für Ihr jeweiliges Gutachten teilen wir Ihnen gerne auch schriftlich mit. Untersuchungen werden trotz langen Wartezeiten durchgeführt. Wir bitten um Ihr Verständnis. Welche Informationen benötigen wir von Ihnen unbedingt? Telefon, E-Mail-Adresse oder Anschrift zur Kontaktaufnahme.
Prüfen Sie bitte, ob bereits Unterlagen zu Ihrem Fall und gesundheitlichen Zustand existieren. Dazu können ärztliche Befunde, Fragebogen oder andere Dokumente zu Ihrem Antrag beigelegt werden. Ebenso problematisch wird die Feststellung von Drogen beim Verletzten. Hier wird häufig noch eine MPU erforderlich.