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Fehldiagnose beim Arzt – Wann entsteht der Anspruch auf Schmerzensgeld?

Die Fehldiagnose von einem behandelnden Arzt kann für den betroffenen Patienten einen Anspruch auf Schmerzensgeld mit sich bringen. Hierfür müssen allerdings bestimmte Umstände gegeben sein.

Fühlt man sich über einen längeren Zeitraum schlecht oder bemerkt das Auftreten stärkerer Beschwerden, sollte nicht gezögert und ein fachkundiger Arzt aufgesucht werden. Nach dem heutigen medizinischen Stand hat jeder das Recht, behandelt zu werden. Doch in einigen Fällen verlassen Patienten nach der Behandlung die Arztpraxis mit einem mulmigen Gefühl und es stellt sich folgende Frage: Hat der behandelnde Arzt einen Fehler gemacht? War die Diagnose oder Behandlung eventuell falsch?

Wenn ein Arzt die Befunde eines Patienten falsch interpretiert hat, liegt ein Diagnosefehler vor. Besonders wenn sich der zukünftige Gesundheitszustand des Patienten nach einer Diagnose verschlechtert, ein Schaden entsteht oder starke Schmerzen auftreten, wird eine Fehldiagnose für Patienten zu einem wahrhaftigen Problem.

Doch hat der Patient in diesen Fällen das Recht, Klage gegen den behandelnden Arzt einreichen und entsteht Anspruch auf Schmerzensgeld? Wann besteht für den Patienten ein Entschädigungsanspruch in Form von Schadensersatz?

 

Wann spricht man von einem Diagnosefehler?

Grundsätzlich entsteht ein Diagnosefehler, wenn Ärzte Befunde falsch interpretieren und daraufhin nicht die richtigen und zielführenden Behandlungsmaßnahmen einleiten.

Auch wenn ein Arzt die Standards der Medizin oder die ärztliche Sorgfaltspflicht missachtet und somit den Gesundheitszustand eines Patienten stark verschlechtert, spricht man von einem Diagnosefehler oder einer Fehldiagnose.

 

Wann darf ich nach einer Fehldiagnose von meinem Arzt Schmerzensgeld fordern?

Vorweg muss zwischen einem Diagnose- und einem Behandlungsfehler unterschieden werden, denn nicht jeder Diagnosefehler ist zugleich auch ein Behandlungsfehler.

Grundsätzlich gilt eigentlich das berühmte Sprichwort: Fehler sind menschlich. Auch in Berufsfeldern, in denen keine Fehler passieren dürfen, können diese leider auftreten. In bestimmten Branchen und Situationen können Fehler schwerwiegende Konsequenzen mit sich bringen, und dem Leben Betroffener langfristig schaden.

Ärzte haben die Pflicht, Ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Im medizinischen Umfeld kann es allerdings dennoch vorkommen, dass Fehler bereits bei der Diagnose einer Erkrankung oder Verletzung auftreten. Eine mögliche Ursache ist die Tatsache, dass eine Erkrankung bei jedem Betroffenen anders verlaufen kann und bei dem einen Patienten stärker oder schwächer ausgeprägt sein kann, als bei einem anderen. Somit können Ärzte einen fehlerhaften Zustand diagnostizieren. Ein solcher Diagnosefehler wird allerdings erst zu einem Behandlungsfehler, wenn die Diagnose eines Arztes einen Fehler oder eine nicht vertretbare Fehlleistung aufweist, welche einen Schaden verursacht. In diesem Fall ist der Patient dazu berechtigt, Schmerzensgeld zu verlangen und die Grenze zum Behandlungsfehler ist überschritten.

Zusätzlich muss jedoch beachtet werden, dass Schmerzensgeld nur dann gefordert werden kann, wenn feststeht, dass der Krankheitsverlauf bei richtiger Diagnose besser verlaufen wäre. Dies muss man schließlich auch vor Gericht mit einem Anwalt, welcher gute Kenntnisse der Medizin mitbringen muss, beweisen können.

 

Wann besteht Entschädigungsanspruch?

Ein Entschädigungsanspruch besteht tatsächlich nur dann, wenn der Schaden eingetreten ist. Verschlechtert sich durch die Fehldiagnose der Gesundheitszustand oder zeigen sich bei dem Patient Beschwerden in Form von starken Schmerzen, so hat dieser einen 3-jährigen Entschädigungsanspruch.

Bei einem immateriellen Schaden kann Schmerzensgeld verlangt werden. Vor dieser Forderung, muss jedoch eine körperliche oder gesundheitliche Verletzung oder eine Verletzung sexueller Selbstbestimmung vorliegen. Bevor der Patient allerdings die Entschädigung erhält, muss er den Diagnosefehler als Schadensursache nachweisen können. Hier gilt die Beweispflicht. Als Beweise gelten Gutachten, Krankenunterlagen, Fotos oder auch eine ärztliche Zweitmeinung. In diesem Fall können Sie sich gerne an uns wenden, unser Team steht Ihnen zur Seite.

 

Kann ich meinen Arzt wegen einer falschen Diagnose verklagen?

Grundsätzlich kann ein Patient seinen Arzt verklagen, wenn ein Behandlungsfehler, eine falsche Diagnose oder ein anderer medizinisch relevanter Fehler besteht. Doch nicht nur die Fehler eines Arztes spielen hierbei eine Rolle, auch das Fehlverhalten des Personals oder der Klinik kann bedeutsam für eine Klage sein.

Liegt ein Fehler vor, muss im ersten Schritt die Kausalität zwischen Behandlung und Schaden geprüft werden. Anschließend muss der Patient beweisen können, dass der Arzt während einer Behandlung den Fehler begangen hat.

Erfolgsaussichten einer solchen Vorgehensweise und die eventuelle Höhe des Schadens lässt sich nicht pauschal bestimmen. Jeder Fall ist unterschiedlich und stellt vor Gericht eine Herausforderung dar. Sollte ein Patient diesen Prozess auf sich nehmen, ist besonders darauf zu achten, dass hierfür ein Anwalt für Medizinrecht aufgesucht wird.

Sie sind der Meinung, eine falsche Diagnose erhalten zu haben? Gerne unterstützen wir Sie bei der Untersuchung und Begutachtung in Ihrem individuellen Fall. Nehmen Sie für ein Gutachten gerne telefonisch unter der Nummer 089-3598491, per E-Mail unter kontakt@ihr-gutachter.net oder über das Kontaktformular auf unserer Webseite Kontakt mit uns auf. Gerne untersuchen wir Sie und liefern eine Zweitmeinung, um eine mögliche Fehldiagnose von Ihrem behandelnden Arzt aufzudecken.