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Neue Berufskrankheiten

Ein Gutachten der Rentenversicherung kommt für jene zu tragen, die aufgrund anhaltender und schwerwiegender psychischer und physischer Probleme auf der Arbeit oder im Privatleben arbeitsunfähig werden. Um gegen die damit einhergehende Erwerbsminderung vorzugehen, hilft eine vorzeitige Rente als Auszahlung für die Betroffenen. Physischer oder psychischer Belastung sind mittlerweile im Jahr 2022 die Hauptursache für Arbeitsunfähigkeit. Wenn man einen Antrag zur Erwerbsminderung stellt, ist es gut möglich, dass man in kürzerer Zeit eine Einladung zur medizinischen DRV-Begutachtung erhält.
In einem Gerichtsverfahren ist ein medizinisches Gutachten oft das wichtigste Beweismittel und meistens unverzichtbar, um Anträge für eine Sozialversicherung oder die Rente (in Form der Erwerbsminderungsrente) zu stellen. Doch wenn es um einen Termin beim Gutachter geht, schrecken die Meisten zurück. Grund hierfür ist, dass viele Patienten nicht wissen, wie sie sich verhalten sollen oder worauf besonders zu achten ist.
Wir klären Sie in diesem Artikel über die Aufgaben eines Gutachters auf, was Sie bei einem Gutachter-Termin erwarten wird und worauf Sie besonders achten sollten.

Die Liste der Berufserkrankungen wurde erweitert.

Seit dem 01 08. 2021 ist auch die Arthrose des Hüftgelenkes als Berufserkrankung gelistet und kann als solche anerkannt werden.
Nachdem schon einige Monate vorher auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Hüftgelenksarthrose wie eine Berufserkrankung betrachtet wurde, ist diese nun offiziell in die Liste aufgenommen und erhält die Berufskrankheiten Nummer 2116.

Voraussetzung zur Anerkennung einer Hüftgelenksarthrose ist mindestens zehnmaliges Heben und Tragen von Lasten mit einem Mindest-Gewicht von 20 kg und das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last muss mindestens 9500 t betragen.

Einen Antrag zur Anerkennung einer Berufskrankheit kann jeder bei der zuständigen Berufsgenossenschaft stellen.

Nach Ermittlungen zur beruflichen Tätigkeit werden der Rechnungen des technischen Dienstes durchgeführt.

Wenn die geforderten Lasten während des Arbeitslebens bewältigt wurden, wird in aller Regel eine Begutachtung durchgeführt.
Im Falle der Anerkennung kann eine Rentenzahlung gewährt werden.

Auch die sogenannte Rotatorenmanschettenläsion, also Erkrankungen der Sehnen am Schultergelenk sind auf Empfehlung der Expertenkommission derzeit wie eine Berufserkrankung zu handhaben.

Auch bei Erkrankungen der Sehnen des Schultergelenkes können also Anträge bei der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Anerkennung einer Berufserkrankung gestellt werden.

Die zukünftige BK Rotatorenmanschette wird voraussichtlich die Nummer 2117 erhalten.
Definiert ist die Berufserkrankung mit: „Läsionen der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch über Schulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen.„

Gefährdet wirken Arbeiten mit der Hand auf Schulterniveau oder darüber sowie Arbeiten mit wiederkehrender Bewegung des Oberarms im Schultergelenk oder Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere Lastenhandhabung. Auch Hand-Arm-Schwingungen werden als gefährdend angesehen.

Auch hier können bereits Anträge zur Anerkennung auf eine Berufserkrankung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gestellt werden.
Es werde dann ebenfalls die arbeitstechnischen Voraussetzungen geprüft.
So sind beispielsweise bei Überkopfarbeiten 3600 geleistete Arbeitsstunden notwendig. Bei Heben und Tragen von Lasten ab 20 kg reichen bereits Tätigkeiten ab 200 Stunden.

Auch hier können im Zuge des Genehmigungsverfahrens Rentenzahlungen erfolgen.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne an uns wenden.

Wir führen Begutachtungen zu der BK 2116 „Hüftgelenksarthrose“ und der künftigen BK 2117 „Rotatorenmanschette“ durch.